Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für
Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für
Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der
Bauleistungen auftreten,
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts.